Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Turnverein ‚Eintracht’ Mützenich 1921 e.V.“.

Sitz des Vereins ist 52156 Monschau, Ortsteil Mützenich.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen eingetragen unter VR 80181.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, vor allem des Turnens in seiner Vielseitigkeit. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßigen Übungs- und Wettkampfbetrieb.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral, weltanschaulich tolerant und berücksichtigt die Vielfalt an Lebensformen und Kulturen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampf-bestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Über den schriftlichen, an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu richtenden Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.

Der Verein hat:

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder können sämtliche Angebote des Vereins nutzen. Sie nehmen am sportlichen Angebot des Vereins oder an Wettkämpfen teil.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Der Gesamtvorstand kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und aus deren Mitte ein Ehrenmitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Austrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die Austrittserklärung wird erst am Ende des Kalenderjahres wirksam. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu,
  • wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand seinen Beitrag schuldig bleibt,
  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Vereinsmitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich Berufung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einlegen. Über die Berufung, die keine aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand
  • der geschäftsführende Vorstand (Vorstand i.S.d. § 26 BGB)

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und zwar im IV. Quartal vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Eine Einladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten. Die Einladung erfolgt mindestens durch Aushang an der Turnhalle in Mützenich, durch Aushang im Ortskartellkasten Mützenich und durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internetseite. Mit der Einladung ist die vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzende Tagesordnung mitzuteilen.

Die Tagesordnung muss enthalten:

  • Begrüßung
  • Wahl eines Protokollführers und eines zusätzlichen Versammlungsleiters
  • Geschäftsbericht des Gesamtvorstands
  • Kassenbericht
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Berichte der Fachwarte, Abteilungs- und Gruppenleiter
  • Entlastung des Gesamtvorstands
  • Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (soweit die satzungsmäßige Amtszeit des jeweiligen Mitglieds im betreffenden Jahr abläuft)
  • Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstands
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für die nächste Wahlperiode
  • Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies aus der Mitgliederversammlung gewünscht wird.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültig gewertet. Zur änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich und schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,

  • wenn dies vom Gesamtvorstand beschlossen wird;
  • wenn es das Vereinsinteresse erfordert;
  • wenn mindestens 5% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 8 entsprechend.

 

§ 10 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
  • den Leitern der Abteilungen,
  • den Leitern einzelner Gruppen,
  • dem Sozialwart,
  • den Beisitzern.

Der Gesamtvorstand führt und leitet den Verein und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Versammlungen verantwortlich.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie führen ihre ämter bis zu einer Neuwahl fort.

Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstands werden jeweils für ein Jahr gewählt.

Bei Entscheidungen des Gesamtvorstands gelten die Regelungen des Paragraphen 8, Absatz 3 bis 7, entsprechend.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der weiteren Mitglieder kann der Gesamtvorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählen.

Der Gesamtvorstand entscheidet über Ehrungen und Auszeichnungen und kann eine Ehrungsordnung erstellen.

 

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Geschäftsführer,
  • dem Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dürfen über Beträge, die zu den laufenden Beitrags-, Steuer- oder Verbandsauslagen zählen, unabhängig von deren Höhe verfügen. Über Beträge, die hiervon nicht erfasst sind, dürfen sie bis zur Höhe von 1.000 Euro im Einzelfall verfügen. Über Beträge über 1.000 Euro, aber unter 10.000 Euro, dürfen sie nur mit Zustimmung des Gesamtvorstands und über Beträge über 10.000 Euro nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen.

 

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Monschau zwecks Verwendung zur Förderung der Sportjugend.

 

§ 14 Personen- und Funktionsbeschreibungen

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

 

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.11.2019 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.